STATUTENVermögen,
Gönnervereinigung Wasserball Ostschweiz GWO
Grundsätze
Artikel 1
Unter dem Namen "Gönnervereinigung Wasserball Ostschweiz“, in der Folge "Vereinigung“ genannt, besteht in St.Gallen ein Verein im Sinne der Art. 60 bis 79 Zivilgesetzbuch.
Artikel 2
Die Vereinigung fördert den Wasserballsport in der Region oberer Bodensee/St. Gallen/Appenzell (Ausnahmen können durch den Vorstand genehmigt werden). Die Vereinigung verfolgt keine Gewinnabsichten
Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen sein.
Artikel 4
Einnahmen Der Verein finanziert sich aus
a) Mitgliederbeiträgen
b) dem Ertrag seines Vermögens
c) freiwilligen Beiträgen
Jedes Mitglied hat einen jährlichen betragsmässig vom Vorstand fest-zulegenden Betrag (Vereinsmitgliederbeitrag) an den Verein zu entrich-ten. Der festzulegende Betrag muss dem Protokoll der jeweiligen Vorstandssitzung entnommen werden können.
Artikel 5
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona-ten auf Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Prä-sidenten schriftlich mitzuteilen. Austritt
Organisation
Artikel 6
Die Organe der Vereinigung arbeiten ehrenamtlich und bestehen aus
a) der Mitgliederversammlung
b) dem Vorstand
Organe
Artikel 7
Die Mitgliederversammlung
a) beschliesst über Statutenänderungen
b) genehmigt Protokoll, Jahresbericht, Jahresrechnung sowie Revisorenbericht und beschliesst über die Entlastung des Vorstandes
c) wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie den Revisor und dessen Stellvertreter
Mitgliederversammlung
a) Befugnisse
Artikel 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss innert vier Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
Artikel 9
Die Einladung wird den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden in der Regel zwanzig Tage vor der Versammlung zugestellt.
Artikel 10
Die Mitglieder haben Anträge mindestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand orientiert zu Beginn der Mitgliederversammlung über die eingegangenen Anträge. Die Mitgliederversammlung kann über derartige Anträge entscheiden.
Artikel 11
Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Der Präsident stimmt mit und trifft den Stich-entscheid. Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden.
Artikel 12
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und wird für drei Jahre gewählt.
Er konstituiert sich selber und wählt Vizepräsident und Kassier.
Artikel 13
Der Vorstand
a) besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt die Vereinigung nach aussen
b) entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel und insbesondere über die Zuweisung von Geldmitteln
c) beruft die Mitgliederversammlung ein
d) legt die Fälligkeit der Mitgliederbeiträge fest und orientiert die Mit-glieder hierüber an der Mitgliederversammlung
e) übt alle Befugnisse aus, die nicht anderen Organen übertragen worden sind.
Artikel 14
Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder zwei Vorstandsmitglieder zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Artikel 15
Der Vorstand entscheidet mit dem Mehr der Anwesenden. Der Präsi-dent stimmt mit und trifft den Stichentscheid.
Der Vorstand führt ein Beschlussprotokoll.
Artikel 16
Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, handelt nach aussen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. e) Vertretung
Artikel 17
Der Revisor und die stellvertretende Person werden für drei Jahre gewählt. Der Revisor prüft, ob die Rechnung richtig geführt wird.
Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Artikel 18
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30 September.
Artikel 19
Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus den jährlichen Beiträgen der Mitglieder und weiteren Zuwendungen.
Artikel 20
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur das Vereinsvermögen.
Eine den Mitgliederbeitrag überschreitende, persönliche Haftung der Mitglieder (inkl. der Vorstandmitglieder) für Vereinsschulden wird hier-mit ausdrücklich wegbedungen.
Auflösung
Artikel 21
Die Auflösung der Vereinigung kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sie erfolgt, wenn zwei Drittel der gültigen Stimmen sie gutheissen.
Artikel 22
Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen hat an eine steuerbefreite Vereinigung mit ähnlicher Zwecksetzung zu gehen.
Schlussbestimmungen
Artikel 23
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung der Vereinigung vom 27. November 2024 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 20. Juni 2018.
Gönnervereinigung Wasserball Ostschweiz
Der Präsident: Markus Grüter
Der Kassier: Andreas Wüthrich